Das macht die Sache allerdings nicht einfacher, wenn selbst der ADFC unterschiedliche Auffassungen veröffentlicht.
Ich habe mir mal das Gutachten und kurz auch die zitierte Bundesdrucksache angeschaut. Da steht das tatsächlich auch drin, im Gutachten als Empfehlung, in der Bundesdrucksache als Ergänzung zur geplanten Gesetzesänderung. Ob das aber tatsächlich Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat, kann ich so auf die schnelle nicht herausfinden.
Mal schauen, ob sich noch irgendwo eine eindeutige Regelung findet, auf die man sich berufen kann.
Eine eindeutige Klärung, noch besser eine eindeutige Formulierung im Gesetzestext, wäre aber in jedem Fall sinnvoll.
Nebenbei bin ich über eine weitere Kleinigkeit im § 5 StVO gestolpert, die ich sehr fragwürdig finde:
Das heißt, wenn der Radfahrer vor der Ampel vor mir war, muss ich beim Überholen den Seitenabstand einhalten, wenn mich der Radfahrer aber im Stillstand rechts überholt hat, darf ich ihn ohne Einhaltung des Seitenabstandes überholen?
M.
Möchte noch mal über den Abstand sprechen. Soweit ich gesehen habe, spricht der Gesetzgeber beim ÜBERHOLEN vom erforderlichen Abstand. Wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt? Gelten dann die gleichen Abstandswerte? Oder geht man davon aus, da sich Fahrzeugführer und Radfahrer/Fußgänger ja sehen (sollten), so dass man hier keine Regelung treffen muss?
Möchte noch mal über den Abstand sprechen. Soweit ich gesehen habe, spricht der Gesetzgeber beim ÜBERHOLEN vom erforderlichen Abstand. Wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt? Gelten dann die gleichen Abstandswerte? Oder geht man davon aus, da sich Fahrzeugführer und Radfahrer/Fußgänger ja sehen (sollten), so dass man hier keine Regelung treffen muss?
Du meinst wenn der Gegenverkehr überholt wird ob der überholende von Dir die gleichen Abstände halten muß?
Ansonsten ist ja der Gegenverkehr im Normalfall auf seiner Spur und Du auf Deiner.
Wenn Du bezüglich enger Fahrbahnen die keine Fahrspur für jede Richtung sprichst, so ist angepasste Geschwindigkeit und möglichst weit rechts zu fahren.
Da ein Fahrrad normalerweise dann noch nur auf seiner Fahrbahnseite zu finden ist und ein KfZ eher über die Fahrbahnmitte kommt sollte dieses weit mehr Rücksicht nehmen.
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PB
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Möchte noch mal über den Abstand sprechen. Soweit ich gesehen habe, spricht der Gesetzgeber beim ÜBERHOLEN vom erforderlichen Abstand. Wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt? Gelten dann die gleichen Abstandswerte? Oder geht man davon aus, da sich Fahrzeugführer und Radfahrer/Fußgänger ja sehen (sollten), so dass man hier keine Regelung treffen muss?
Ja, interessante Frage. Gefühlt wäre ein eher größerer Abstand besser, da die Geschwindigkeitsdifferenz meist viel höher ist. Daß man sich früher sieht, ist da nur eine kleine Kompensation (ich sehe ja auch die von hinten, da ich ein Rückspiegel benutze).
Real kommt der Fall, daß der Abstand in diese Größenordnung kommt, vor allem auf eher schmäleren Seitenstraßen oder in Wohngebieten vor; das sind die Geschwindigkeiten eher geringer. Aber auch Überholmanöver bei breiteren Straßen (Auto überholt Radler bei entgegenkommendem Radler) ist leider keine Seltenheit - und da geht es z.T. um sehr große Geschwindigkeitsdifferenzen. Oder kann man das auch unter "Überholen" einordnen?
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“If everything's under control, you're going too slow.” (Mario Andretti)
Möchte noch mal über den Abstand sprechen. Soweit ich gesehen habe, spricht der Gesetzgeber beim ÜBERHOLEN vom erforderlichen Abstand. Wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt? Gelten dann die gleichen Abstandswerte? Oder geht man davon aus, da sich Fahrzeugführer und Radfahrer/Fußgänger ja sehen (sollten), so dass man hier keine Regelung treffen muss?
Keine Ahnung. Gutes Thema. Ich gehe von einem "Ja " aus. Glaube, ich kann mir denken was du meinst. Vorausschauende Fahrweise des Gegenverkehrs. Und/oder Rücksichtnahme. Gestern musste ich rechtzeitig vom Radweg auf die Straße ausweichen (Landstrasse). Zwei Personen kamen mir mit zwei Vierbeinern entgegen auf dem Radweg. Jeweils nebeneinander nacheinander. Die Leinen der Vierbeiner waren so lang, dass sie sich überkreuzten. Da ich rechtzeitig rausnahm, vorsichtig ueber eine Bordsteinkante auf die Straße wechselte, war eh mit dem Gravelbike on the road again, von daher viel langsamer als mit dem Rennrad, sonst bunny-hep notwendig bzw. Vollbremsung, konnte ich auf den Gegenverkehr an dieser Stelle Rücksicht nehmen, so dass auch der Autofahrer nicht von mir behindert wurde in seiner Fahrweise. Von hinten kam kein Fahrzeug, hatte ich natürlich überprüft. Ist wohl so nicht geeignet deine Konfusion zu entwirren, falls das ernst gemeint ist von dir als Frage. Als Radfahrer dürfen wir ja die ganze Fahrbahnbreite nutzen bis zur gedachten oder markierten Mittellinie. Auch deswegen müsste der Gegenverkehr weniger mittig fahren dürfen.
Geändert von Trimichi (10.02.2023 um 15:40 Uhr).
Grund: +2x apostophee. Ueberprüft nicht; geachtet. Geschaut, abgebremst, Kontrollblick (wg. mögl. e-Biker u. anderer Raser).
Möchte noch mal über den Abstand sprechen. Soweit ich gesehen habe, spricht der Gesetzgeber beim ÜBERHOLEN vom erforderlichen Abstand. Wie sieht es aus, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt? Gelten dann die gleichen Abstandswerte? Oder geht man davon aus, da sich Fahrzeugführer und Radfahrer/Fußgänger ja sehen (sollten), so dass man hier keine Regelung treffen muss?
Nein, die Abstandsregeln gelten beim Begegnen nicht, weil sie im Paragraph zum Überholen stehen.
Geht ja auch nicht, weil das Überholen eine Handlung ist, für die man sich entscheidet oder eben nicht. Die Begegnung passiert einem einfach, wer der beiden Beteiligten sollte die Verantwortung für den Abstand tragen?
Nein, die Abstandsregeln gelten beim Begegnen nicht, weil sie im Paragraph zum Überholen stehen.
Geht ja auch nicht, weil das Überholen eine Handlung ist, für die man sich entscheidet oder eben nicht. Die Begegnung passiert einem einfach, wer der beiden Beteiligten sollte die Verantwortung für den Abstand tragen?
Da ist die StVo 2 doch recht klar. "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden." Und hierbei geht es nicht ums Überholen oder Begegnen.