Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Haufe.de schreibt dazu:
"Manche Veranstalter behalten sich in ihren AGB vor, im Falle höherer Gewalt von der Leistungspflicht und der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11)."
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Danke dafür, gut zu wissen! Allerdings wird sich der Veranstalter zuerst auf seine AGB berufen und der geprellte Sportler muss dann klagen um seine Piepen wiederzubekommen, vielleicht, irgendwann. Wer hat da schon Bock drauf?