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Alt 04.04.2020, 20:44   #16
tridinski
Szenekenner
 
Benutzerbild von tridinski
 
Registriert seit: 03.09.2009
Ort: Vulkaneifel2Wetterau
Beiträge: 3.924
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Haufe.de schreibt dazu:
"Manche Veranstalter behalten sich in ihren AGB vor, im Falle höherer Gewalt von der Leistungspflicht und der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11)."
Danke dafür, gut zu wissen! Allerdings wird sich der Veranstalter zuerst auf seine AGB berufen und der geprellte Sportler muss dann klagen um seine Piepen wiederzubekommen, vielleicht, irgendwann. Wer hat da schon Bock drauf?
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Grüße

Tri-K
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