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Zitat von tridinski
Danke dafür, gut zu wissen! Allerdings wird sich der Veranstalter zuerst auf seine AGB berufen und der geprellte Sportler muss dann klagen um seine Piepen wiederzubekommen, vielleicht, irgendwann. Wer hat da schon Bock drauf?
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Wenn der Veranstalter auf ein formloses Schreiben mit Bitte um Rückforderung nicht reagieren sollte (was angesichts der eindeutigen EU-Rechtslage eher unwahrscheinlich ist), dann wäre der alternative Schritt die
Einleitung eines Mahnbescheids (kostet online 25,-€ und die Kosten des Mahnverfahrens kommen auf die ursrpüngliche Rückforderung drauf).
In dem Fall müsste der Gemahnte gerichtlich belegen, dass die ürsprüngliche Forderung unrechtmäßig war, wenn er den aus dem Nahnbescheid resultierenden Vollstreckungsbescheid anfechten will.