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https://www.doping-archiv.de/wp-cont...pprobation.pdf Denke bei eigenem Doping sollte es ähnlich gehandhabt werden. |
Die Hürden die Approbation zu verweigern liegen aber weit niedriger als eine bereits erteilte Approbation in Verbindung mit tatsächlicher Ausübung des Berufs zu widerrufen. Da steht ja sowas wie "Berufsverbot" noch nicht im Raum wenn der Beruf noch gar nicht ausgeübt wird und die Ausbildung andere Betätigungsfelder ermöglicht.
Sofern es keinen strafrechtlichen Eintrag gibt dürfte es aber fraglich sein ob das unbedingt den Behörden bekannt ist und berücksichtigt wird oder sogar werden darf. Von daher mal abwarten was da strafrechtlich noch folgt. Ob bei den wirklich großen und bekannten Namen auch so konsequent durchgegriffen wird wenn wirklich viel Geld, Image, bekannte große Sponsoren usw.. mit drin hängen ... der Name ist dann doch nicht gerade der den man regelmäßig in den Sportseiten liest. |
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Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 20 Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, 3. ein Identitätsnachweis, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung. |
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Die Bundesapothekerordnung fasst das etwas weiter:
§ 4 (1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen) 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, 4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, 5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Inwiefern Punkt 2 nur strafrechtlich relevante Vergehen einschliesst, wäre interessant zu klären. |
Für BaWü z.B. sieht der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekeri so aus: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fil...ppr_Antrag.pdf
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