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Siebenschwein 18.04.2024 17:11

Zitat:

Zitat von NiklasD (Beitrag 1743536)
Ist das so? Sportgerichtsbarkeit ist ja nochmal was anderes als wirkliche Gerichtsbarkeit. Oder zählt dabei das "schlechte Verhalten" als Grund?

Auf alle Fälle gut, dass die NADA hier entsprechend ein hartes Urteil spricht.

Kann auch gegen den Vater ein betätigungsverbot im Sport oder ähnliches verhängt werden? Bei den Interviews& Familienzusammenhängen scheint es ja fast eindeutig, dass er da auch mit drin hängt.

Ich verstehe das so, dass in D Sportbetrug auch noch strafrechtliche Folgen hat. Und die Approbationsordnungen müsste man mal im Detail anschauen, ist glaube ich Landesrecht. Das ist oft recht offen formuliert a la „wenn keine gewichtigen Tatsachen dagegensprechen“. Das Amt wird die Eignung dann vermutlich schon in Zweifel ziehen mit so einer Vorgeschichte.

Nogi87 18.04.2024 17:50

Zitat:

Zitat von Siebenschwein (Beitrag 1743537)
Ich verstehe das so, dass in D Sportbetrug auch noch strafrechtliche Folgen hat. Und die Approbationsordnungen müsste man mal im Detail anschauen, ist glaube ich Landesrecht. Das ist oft recht offen formuliert a la „wenn keine gewichtigen Tatsachen dagegensprechen“. Das Amt wird die Eignung dann vermutlich schon in Zweifel ziehen mit so einer Vorgeschichte.

Für die Mitwirkung von Doping gibt es eine Ausarbeitung des deutschen Bundestags falls es jemanden interessiert.

https://www.doping-archiv.de/wp-cont...pprobation.pdf

Denke bei eigenem Doping sollte es ähnlich gehandhabt werden.

Meik 18.04.2024 18:43

Die Hürden die Approbation zu verweigern liegen aber weit niedriger als eine bereits erteilte Approbation in Verbindung mit tatsächlicher Ausübung des Berufs zu widerrufen. Da steht ja sowas wie "Berufsverbot" noch nicht im Raum wenn der Beruf noch gar nicht ausgeübt wird und die Ausbildung andere Betätigungsfelder ermöglicht.

Sofern es keinen strafrechtlichen Eintrag gibt dürfte es aber fraglich sein ob das unbedingt den Behörden bekannt ist und berücksichtigt wird oder sogar werden darf. Von daher mal abwarten was da strafrechtlich noch folgt.

Ob bei den wirklich großen und bekannten Namen auch so konsequent durchgegriffen wird wenn wirklich viel Geld, Image, bekannte große Sponsoren usw.. mit drin hängen ... der Name ist dann doch nicht gerade der den man regelmäßig in den Sportseiten liest.

Siebenschwein 18.04.2024 19:09

Zitat:

Zitat von Meik (Beitrag 1743540)


Sofern es keinen strafrechtlichen Eintrag gibt dürfte es aber fraglich sein ob das unbedingt den Behörden bekannt ist und berücksichtigt wird oder sogar werden darf. Von daher mal abwarten was da strafrechtlich noch folgt.
...

Vermute mal, dass man im Antrag auf Erteilung der Approbation ein paar Fragen beantworten muss. Falls sich nachträglich herausstellt, dass man dabei etwas Relevantes unterschlagen hat, ist das Papier vermutlich recht flugs wieder einkassiert.

TriVet 18.04.2024 19:23

Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 20 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.

NiklasD 19.04.2024 07:46

Zitat:

Zitat von Siebenschwein (Beitrag 1743537)
Ich verstehe das so, dass in D Sportbetrug auch noch strafrechtliche Folgen hat. Und die Approbationsordnungen müsste man mal im Detail anschauen, ist glaube ich Landesrecht. Das ist oft recht offen formuliert a la „wenn keine gewichtigen Tatsachen dagegensprechen“. Das Amt wird die Eignung dann vermutlich schon in Zweifel ziehen mit so einer Vorgeschichte.

Das strafrechtliche Verfahren ist ja noch anhängig & dauert vermutlich noch ein wenig bis das abgeschlossen ist. Gab es schon mal einen deutschen Dopingsünder, der aufgrund des Gesetztes verurteilt wurde?

Zitat:

Zitat von TriVet (Beitrag 1743547)
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
§ 20 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen

5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

Demnach würde das ja vermutlich nur abgelehnt werden, wenn sie verurteilt wird.

Siebenschwein 19.04.2024 08:13

Die Bundesapothekerordnung fasst das etwas weiter:
§ 4

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.



Inwiefern Punkt 2 nur strafrechtlich relevante Vergehen einschliesst, wäre interessant zu klären.

StefanW. 19.04.2024 20:17

Für BaWü z.B. sieht der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekeri so aus: https://rp.baden-wuerttemberg.de/fil...ppr_Antrag.pdf


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